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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Präambel

In allen Punkten der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartner“ stets die mit iLLUMiNNO GmbH (kurz: iLLUMiNNO) in Geschäftsbeziehung stehende natürliche oder juristische Person.

 

II. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von iLLUMiNNO erfolgen ausschließlich auf Basis der vorliegenden AGB; entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde; insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen von iLLUMiNNO nicht als Zustimmung zu von den vorliegenden abweichenden Vertragsbedingungen. Die vorliegenden AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen iLLUMiNNO und dem Vertragspartner.

 

III. Vertragsabschluss und Lieferpflicht

Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich (Brief, Telefax, E-Mail) bestätigt bzw. entsprechend ausgeführt wurden. Bereits das Absenden der vom Vertragspartner bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Eine Verpflichtung zur Leistungsausführung besteht erst sobald der Vertragspartner allen seinen Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind nachgekommen ist; insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Nebenabreden, Ausnahmebedingungen und nachträgliche Abänderungen des Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

 

IV. Lieferung, Annahmeverzug

Die Lieferung erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Lieferadresse. Erfüllungsort ist, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, der Unternehmenssitz von iLLUMiNNO. Die Ware reist ab Übergabe an den Transporteur auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Bei der Wahl des Transporteurs durch iLLUMiNNO gilt die Versendungsart vom Vertragspartner als genehmigt. Die Versicherung von Lieferungen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Rechnung. Die an der Abgangsstation ermittelten Gewichte sind für alle Vertragsparteien verbindlich. Geringfügige und sonstige für den Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten bereits vorweg als genehmigt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Termin anzunehmen. Wird die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug) geht die Gefahr des Unterganges auf den Vertragspartner über. iLLUMiNNO ist berechtigt die Ware entweder in den eigenen Räumlichkeiten einzulagern, und eine Lagergebühr von 0,2 Prozent des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Ungeachtet dessen ist iLLUMiNNO berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist entweder 1) den Kaufpreis geltend zu machen ohne dass dem Vertragspartner die Zug-um-Zug-Einrede offenstünde oder 2) vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

Bei Annahmeverzug oder unberechtigter Rücksendung mangelfreier Ware hat der Vertragspartner sämtliche dadurch anfallende Kosten wie bspw. Versandspesen, angemessene Lagerkosten und zusätzliche Verpackungskosten zu tragen und für einen allfälligen Mindererlös aufzukommen. Eine Rücksendung befreit den Vertragspartner nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung. Die Rechte aufgrund von Annahmeverzug stehen iLLUMiNNO ohne Mahnung oder Fristsetzung zu wenn der Vertragspartner Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens bzw. er oder einer seiner Gläubiger einen Konkursantrag stellt.

Abrufaufträge oder Rahmenaufträge sind, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Auftragsbestätigung zu erfüllen. iLLUMiNNO verständigt den Vertragspartner vom Ablauftermin schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail. Die nicht fristgerecht abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners und iLLUMiNNO ist berechtigt, die oben in Abs 2 angeführten Lagerkosten und die für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der nicht abgerufenen Ware zu verrechnen. Nach 8 Wochen ab Ablauftermin ist iLLUMiNNO berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten und dem Vertragspartner die bis zur anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Spesen und angemessenen Lagerkosten, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu stellen.

 

V. Lieferfrist

Die Lieferfrist ist nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie als „fix“ oder „verbindlich“ bezeichnet wurde und in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten oder von iLLUMiNNO schriftlich bestätigt wurde. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Mangels einer Vereinbarung sind die Lieferfristen freibleibend.

Eine als fix bezeichnete Lieferfrist hat Gültigkeit sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände deren Einhaltung behindern; zu diesen Umständen zählen beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Das Eintreten derartiger Hindernisse – auch wenn sie in der Sphäre eines Lieferanten auftreten - berechtigt iLLUMiNNO, nach Wahl die Lieferung um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit zurückzutreten.

Bei einer, durch alleiniges - vom Vertragspartner nachzuweisendes - Verschulden von iLLUMiNNO, eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist um mehr als 6 Wochen hat der Vertragspartner das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bedingung für dieses Rücktrittsrecht ist, dass der Vertragspartner iLLUMiNNO mindestens 21 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich von einer solchen Absicht in Kenntnis setzt.

 

VI. Preis

Alle von iLLUMiNNO genannten Preise sind - sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist -  Ex Works (EXW, Incoterms 2010) Firmensitz iLLUMiNNO, mit Verpackung, in Euro (EUR) und exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

Die Preise basieren auf der Kostenlage und den Devisenkursen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten bis zum Liefertag Kostenänderungen - beispielsweise bei Löhnen, Materialien, Energie, Transporten, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. - und/oder Devisenkursänderungen eintreten, so berechtigen diese iLLUMiNNO zu einer angemessenen Preisangleichung. Der Vertragspartner wird von derartigen Umständen frühestmöglich in Kenntnis gesetzt.

Für den Fall des Geschäftsabschlusses in einer Fremdwährung erfolgt die Umrechnung - nach Wahl von iLLUMiNNO - unter Zugrundelegung des zum Datum der Auftragsbestätigung oder zum Datum der Lieferung von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Devisengeldkurses; wobei der Vertragspartner das Kursrisiko und anfallende Bankspesen zu tragen hat.

Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der vereinbarte Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, iLLUMiNNO davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für die Zahlungsabwicklung vorzulegen. Danach ist die Zahlung nach Wahl von iLLUMiNNO zu leisten.

 

VII. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich an die auf der Rechnung angeführten Zahlstellen und in der angegebenen Währung zu leisten. Sofern in der Auftragsbestätigung oder Rechnung nicht anders vorgegeben, ist der Bruttorechnungsbetrag binnen 12 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Kosten für den Geldtransfer und anfallende Bankspesen sind zur Gänze vom Vertragspartner zu tragen. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf den genannten Zahlstellen als geleistet.

Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges - auch nur von Teilzahlungen - treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

Erfolgt die Zahlung in Wechseln oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Vertragspartner zur Last. Wechsel werden nur mit ausdsrücklicher Zustimmung, jedenfalls aber nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen. Die Bezahlung durch Wechsel gilt nicht als Barzahlung.

Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung von Forderungen durch den Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist ausgeschlossen; dies gilt auch bei Beanstandungen der Lieferung. Der Vertragspartner muss derartige Ansprüche gesondert oder im Klagswege geltend machen.

Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten durch den Vertragspartner, insbesondere im Falle des Zahlungs- und Annahmeverzuges, bei einer Vermögensverschlechterung oder Zahlungsschwierigkeiten des Vertragspartners (bspw. bei Wechselprozessen mit Dritten, gerichtlichen Pfändungen in dessen Vermögen, etc.) ist iLLUMiNNO jederzeit berechtigt, aus eigener Initiative heraus, einseitig die Zahlungsbedingungen für sämtliche Geschäftsfälle (bestehende und zukünftige) zu ändern und offenstehende, mit einem Zahlungsziel vereinbarten oder gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

VIII. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Vertragspartner, unabhängig vom Verschulden, zur Bezahlung von Verzugszinsen (inkl. Zinseszinsen) von einem Prozent pro Monat sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen. Das Recht zur Geltendmachung anderer Ansprüche bleibt davon unberührt.

Zahlungsverzug des Vertragspartners entbindet iLLUMiNNO von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen. iLLUMiNNO ist darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu fordern bzw. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

IX. Vertragsrücktritt

Annahme- und Zahlungsverzug des Vertragspartners sowie andere wichtige Gründe, wie insbesondere Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, berechtigen iLLUMiNNO zum Rücktritt vom Vertrag und entbinden von der Lieferpflicht. Für den Fall des Rücktritts ist der Vertragspartner, unabhängig vom Verschulden, verpflichtet einen pauschalierten Schadenersatz von 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Ein die Höhe dieser Vertragstrafe übersteigender Schaden ist ebenfalls zu ersetzen.

Tritt der Vertragspartner unberechtigterweise vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat iLLUMiNNO die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner - unabhängig vom Verschulden - verpflichtet, nach Wahl von iLLUMiNNO, entweder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages zu entrichten oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

X. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner verpflichtet sich, iLLUMiNNO für den Fall des Zahlungsverzugs - unabhängig vom Verschulden - die entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis der offenen Forderungen angemessen sind, zu ersetzen. Sofern iLLUMiNNO das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner jedenfalls, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro angefangenem Quartal einen Betrag von EUR 10,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge von Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

 

XI. Gewährleistung

Die von iLLUMiNNO gemachten technischen Angaben sind als annähernd zu betrachten. Jederzeitige Abänderungen oder konstruktive Verbesserungen sind vorbehalten.

Beanstandungen von Beschaffenheit, Art oder Stückzahl der Ware sind unverzüglich nach der Übergabe oder nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich anzuzeigen. Werden Veränderungen an den Waren vorgenommen erlischt jegliche Gewährleistungspflicht.

Es gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Übergabe der Ware als vereinbart. Die Beweisführung über die Mangelhaftigkeit der Ware bei Übergabe obliegt dem Vertragspartner. Regressansprüche aufgrund der vom Vertragspartner gewährten Gewährleistung sind ausgeschlossen.

Beanstandete Produktstücke sind nach Wahl von iLLUMiNNO fracht- und portofrei einzusenden oder zur Besichtigung zur Verfügung zu halten. Erweist sich die Beanstandung als begründet, wird gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung können nur dann geltend gemacht werden, wenn weder Verbesserung noch Austausch möglich ist. Sollte dies nicht untunlich sein, wird iLLUMiNNO verbessern. Im Falle der Unmöglichkeit oder der Untunlichkeit von Austausch und Verbesserung, insbesondere wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, ist iLLUMiNNO berechtigt, nach Wahl die Gewährleistungsansprüche durch Preisminderung zu erledigen oder den Vertrag zu wandeln, in welchem Fall Leistung und Gegenleistung zurückzustellen sind.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden infolge von natürlicher Abnützung, falscher oder nachlässiger Behandlung und Lagerung oder übermäßiger Beanspruchung insbesondere durch menschliche, natürliche, chemische oder elektrische Einflüsse, die ohne Verschulden von iLLUMiNNO oder deren Lieferanten entstehen.

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass iLLUMiNNO im Falle der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches berechtigt ist, die Behebung des geltend gemachten Mangels einem von iLLUMiNNO namhaft zu machenden sachkundigen Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten und mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.

 

XII. Schadenersatz

Für Schäden haftet iLLUMiNNO nur sofern vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Personenschaden. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; jedenfalls aber nach 7 Jahren ab Lieferung oder Leistung.

Sämtliche Schadenersatzansprüche in Fällen von lediglich leichter Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, wie beispielsweise entgangener Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Kosten aufgrund von Produktionsausfällen oder Arbeitsstillständen, Aufwendungen für zusätzliche eigene Arbeitsleistung und damit zusammenhängender Aufwendungen, etc., sowie der Ersatz von Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner, sind ausgeschlossen.

 

XIII. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von iLLUMiNNO verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von iLLUMiNNO. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist iLLUMiNNO nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuverlangen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist iLLUMiNNO berechtigt, angefallene Transportkosten und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Vertragspartner, auf das Eigentum von iLLUMiNNO hinzuweisen und iLLUMiNNO unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist iLLUMiNNO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten haftet der Vertragspartner für diese Kosten.

Der Vertragspartner ist, sofern der Handel mit den von iLLUMiNNO erworbenen Waren zu seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb gehört, berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; anderenfalls ist es ihm untersagt bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware zu verfügen - sie insbesondere zu verkaufen, zu verpfänden, zu verschenken oder zu verleihen. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des - auch zufälligen -  Unterganges, des Verlustes, der Verschlechterung oder des Diebstahls.

 

XV. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Vertragspartner iLLUMiNNO schon jetzt alle seine Forderungen (in Höhe des Bruttorechnungsbetrages) bis zur endgültigen Bezahlung der Ware zahlungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen; unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Vertragspartner ist nach deren Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis von iLLUMiNNO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich iLLUMiNNO, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, dann kann vom Vertragspartner verlangt werden, dass dieser 1) die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, 2) alle zum Einzug erforderlichen Angaben übermittelt, 3) alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt und 4) den betroffenen Dritten von der  Forderungsabtretung in Kenntnis setzt.

Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, uä. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und er hat diese nur im Namen von iLLUMiNNO inne. Allfällige Ansprüche gegenüber einem Versicherer gelten in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an iLLUMiNNO abgetreten.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für iLLUMiNNO vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht iLLUMiNNO gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerbt iLLUMiNNO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, iLLUMiNNO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt iLLUMiNNO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner iLLUMiNNO anteilig das Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für iLLUMiNNO.

Der Vertragspartner tritt an iLLUMiNNO auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von iLLUMiNNO gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.

 

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht; mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Zur Entscheidung aller sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, ebenso für Wechselprozesse, ist ausschließlich das am Sitz von iLLUMiNNO sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. iLLUMiNNO ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch vor den für den Vertragspartner örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Gerichten geltend zu machen.

 

XVII. Adressenänderung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.

 

XVIII. Urheberrecht

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge oder sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Präsentationen und Ähnliches stets geistiges Eigentum von iLLUMiNNO; der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des – auch nur auszugsweisen Kopierens – bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von iLLUMiNNO.

 

XIX. Verbindlichkeiten des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt jene, die dem beabsichtigten Ergebnis der ungültigen am nächsten kommt.

 

XX. Rechtsnachfolge

Sämtliche aus einem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne des § 38 Abs 2 UGB. Infolge ist die Dauer der Haftung von iLLUMiNNO gemäß § 39 UGB begrenzt.

 

XXI. Schlussbestimmungen

 

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; mündliche Nebenabreden gelten daher als nicht vereinbart; dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit.